Am 31. August 2022 veröffentlichte die Zentrale Stelle Verpackungsregister, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, die jährliche Neuauflage des „Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG“, kurz „Mindeststandard“.
Wie in den Jahren zuvor wurde das Dokument entsprechend der Weiterentwicklungen von Sammel-, Sortier-, und Verwertungstechnologien aktualisiert. Unter den verschiedenen Neuerungen sorgte auf Kundenseite vor allem ein Thema für viel Aufmerksamkeit und Rückfragen.
So ist im Anhang 3 auf Seite 32 von einer Ausnahmeregelung für die Recyclingunverträglichkeit von Polyamid (PA) in der Fraktion „Folie und LDPE“ zu lesen. PA Schichten in Folien bewirken eine Recyclingunverträglichkeit der Kategorie 3. Dies führt zu einer Bewertung der Recyclingfähigkeit von Null Prozent. Die Ausnahmeregelung: "Polyamid-6 oder Co-Polyamid 6/6.6 in coextrudierten PE/PA-Folien ohne EVOH in Kombination mit einem MAH-gepfropften PE als Haftvermittler (HV) in einem Verhältnis von mindestens 0,5 g HV pro g PA" bezieht sich explizit auf diese Kombination.