Wie in den Jahren zuvor wurde das Dokument entsprechend der Weiterentwicklungen von Sammel-, Sortier-, und Verwertungstechnologien aktualisiert. Unter den verschiedenen Neuerungen sorgte auf Kundenseite vor allem ein Thema für viel Aufmerksamkeit und Rückfragen.
So ist im Anhang 3 auf Seite 32 von einer Ausnahmeregelung für die Recyclingunverträglichkeit von Polyamid (PA) in der Fraktion „Folie und LDPE“ zu lesen. PA Schichten in Folien bewirken eine Recyclingunverträglichkeit der Kategorie 3. Dies führt zu einer Bewertung der Recyclingfähigkeit von Null Prozent. Die Ausnahmeregelung: "Polyamid-6 oder Co-Polyamid 6/6.6 in coextrudierten PE/PA-Folien ohne EVOH in Kombination mit einem MAH-gepfropften PE als Haftvermittler (HV) in einem Verhältnis von mindestens 0,5 g HV pro g PA" bezieht sich explizit auf diese Kombination.
(Quelle: ZSVR Mindeststandard vom 31. 08. 2022, Seite 32)
Dazu drei Beispiele aus der Praxis
Ein möglicher Anwendungsfall, bei der die Ausnahmeregelung greifen würde, könnte z. B. ein nicht bedruckter Vakuumbeutel sein. Konkret ergeben sich gemäß Mindeststandard folgende Bewertungen
Recyclingfähigkeit = Bis zu 100 %
Die Struktur muss allerdings von einem NIR-Scanner in einer Sortieranlage als PE erkannt werden. Hier können je nach Aufbau Abweichungen auftreten. Um eine Bewertung von über 70 % zu erreichen, ist zusätzlich der Einsatz von mindestens 4,5 % eines geeigneten Kompatibilisators notwendig.
Für die meisten marktüblichen PA/PE Kombinationen gilt deshalb weiterhin:
Recyclingfähigkeit = 0 %
Gilt für PE-HV-PA-EVOH-PA-HV-PE, coextrudiert -> Aufgrund der Kombination von PA und EVOH
Gilt für BOPA/PE, kleberkaschiert -> Für die Ausnahmeregelung ist zwingend notwendig, dass es sich um nicht kaschierte Coex-Lösungen handelt, bei der die HV-Schicht direkten Kontakt zum PA hat. Nur dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass das MAH mit den Amid-Gruppen des PA reagiert.
Hintergrund:
Im Zuge einer vom Institut cyclos HTP durchgeführten Studie hat sich gezeigt, dass PA in Kombination mit speziell modifiziertem PE (MAH-gepfropft) während des Recyclingprozesses für eine Aufwertung der daraus entstehenden Rezyklate sorgt. Diese Auswirkung tritt allerdings nur unter den genannten Bedingungen auf.
Fazit:
Die meisten marktüblichen PA/PE Verpackungen gelten weiterhin als nicht recyclingfähig. Jede Anwendung die mit einer Druckträgerfolie kaschiert ist oder eine EVOH-Barriere enthält, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des Mindeststandards 2022.
Sollten Sie weitergehendes Interesse für die Umsetzung vom praxistauglichen Design for Recycling Lösungen haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner für Ihre Produktmärkte gerne zur Verfügung.