Jährlich erscheint zum 01. September eine aktualisierte Fassung des "Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG", kurz Mindeststandard. Nachfolgend haben wir für Sie die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst.
Forderung nach Einzelnachweisen bleibt zunächst aus
In dem Entwurf zum Konsultationsverfahren des Mindeststandards sollte für nahezu alle flexiblen Verpackungen das "Vorhandensein einer Recyclinginfrastruktur über Fraktionsnummern" als "marginal" gewertet werden. Dafür sieht der Mindeststandard vor, dass zwingend ein Einzelnachweis über die hochwertige stoffliche Verwertung erbracht werden muss, damit Verpackungen dieser Materialfraktionen von den dualen Systemen als recyclingfähig eingestuft werden können. Da die Verfügbarkeit der Einzelnachweise abhängig von der Auslastung der Recyclinganlagen ist, wären unkalkulierbare Konsequenzen für Inverkehrbringer die Folge gewesen. Nicht zuletzt aufgrund von massivem Widerspruch aus der Industrie im Rahmen des Konsultationsverfahrens ist diese Anpassung in der finalen Version des Mindeststandards zunächst nicht mehr enthalten. Das bedeutet, flexible Verpackungen aus PE und PP können weiterhin unabhängig von ihrer Größe ohne Einzelnachweis als recyclingfähig eingestuft werden.
Neue Gliederung der Recyclingunverträglichkeiten
Im "Anhang 3: Übersicht Verpackungsfraktionen/-sorten und materialspezifische Recyclingunverträglichkeiten" des Mindeststandards findet sich die wesentliche Veränderung im Hinblick auf flexible Verpackungen.